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Planwerke der Flächennutzungsplanung
Zu den Aufgaben der Flächennutzungsplanung gehört die koordinierte räumliche Entwicklung aller zehn Städte und Gemeinden im Regionalverband. Das Instrument zur Steuerung ist der gemeinsame Flächennutzungsplan. Der Landschaftsplan ergänzt diesen.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der "vorbereitende Bauleitplan" (§ 1 Abs. 2 BauGB) und damit das maßgebende generelle Planwerk für die räumliche Stadtentwicklung. Der Flächennutzungsplan (FNP) wird für das gesamte Regionalverbandsgebiet aufgestellt und im Maßstab 1:10.000 erarbeitet.
Die Inhalte des FNP sind im § 5 BauGB geregelt. Dort ist ein beispielhafter Katalog von Darstellungen gelistet, der einen Anhaltspunkt für die notwendigen FNP-relevanten Aussagen bietet.
Dargestellt werden insbesondere:
- Bauflächen wie Wohnbauflächen, gemischte- oder gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren)
- Flächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfes (Schulen, Krankenhäuser...)
- Flächen für Ver- und Entsorgung (Kläranlagen, Kraftwerke, Leitungen...)
- Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die Hauptverkehrszüge
- Grünflächen (Parks, Sportplätze...)
- Flächen für Landwirtschaft, Wald, Wasser und Boden.
Vermerkt und nachrichtlich übernommen werden zudem naturschutzrechtliche Regelungen (Landschaftsschutz-, Naturschutzgebiete...), Sanierungsgebiete, bestehende Belastungen (Schall, Altlasten...) aber auch Fachplanungen (übergeordnete Straßenplanungen wie Bundes- oder Landesstraßen, Flughäfen, etc.)
Dabei ist zu beachten, dass der FNP keine parzellenscharfen Darstellungen enthält. Diese Generalisierung hält notwendige Spielräume für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung offen. Auf die Darstellung kleiner Flächen, Anlagen und Einrichtungen – als Fläche oder Symbol – wird verzichtet, wenn diese Bestandteil einer übergeordneten Nutzung sind (z. B. Spielplätze als Teilflächen von Wohngebieten).
Im FNP ist die Art der zukünftigen Bodennutzung darzustellen, wie sie sich aus den voraussehbaren Bedürfnissen für die gesamte Gemarkung ergibt. Man geht zumeist von einem Planungszeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren aus, da man für diese Spanne die Bedürfnisse noch einigermaßen abschätzen kann. Der FNP enthält die Grundzüge der Bodennutzung und ist nicht parzellenscharf.
In den Plandarstellungen wird demnach der planerische Wille der Städte und Gemeinden zum Ausdruck gebracht. Der FNP gibt daher Auskunft über die Absichten der Gemeinde bezüglich der weiteren baulich-räumlichen Entwicklung des Gemeindegebiets in den kommenden Jahren. Dabei ist die Nutzung der gesamten Flächen so zu steuern, dass eine möglichst konfliktfreie Flächenverteilung der vorhersehbaren Nutzungsansprüche abgewogen werden kann. Die wesentliche Aufgabe des FNP ist es daher, eine ausreichende Flächenvorsorge für künftige Bedarfe unterschiedlicher Nutzungen sicherzustellen. Dabei geht es nicht nur um die Ausweisung neuer Flächen für kommende oder andere Nutzungen, sondern auch um die Sicherung und die Festigung der vorhandenen städtebaulichen Struktur und vorhandener Grün- und Freiflächenstrukturen.
Der Umgang mit den natürlichen Ressourcen spielt unter der Maßgabe des Nachhaltigkeitsgedankens eine immer stärkere Rolle, so auch in der Flächennutzungsplanung. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind daher, in Abwägung mit anderen Belangen, bei der Flächennutzungsplanaufstellung /-änderung zu beachten.
Durch neue, nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Planungen der zehn Städte und Gemeinden im Regionalverband, wird der Flächennutzungsplan nach erfolgreichem Durchlaufen eines Einzeländerungsverfahrens immer wieder aktualisiert.
Laufende Einzeländerungen finden Sie auf der Seite Planverfahren, Abgeschlossene auf der Seite Planarchiv.
Den Gemeinden steht zur Ausübung ihrer Planungshoheit das Instrumentarium der Bauleitplanung zur Verfügung.Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch in dem die Bauleitplanung gesetzlich verankert ist. Hierzu zählen der FNP als vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB) und die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne (§ 9 BauGB). Der Regionalverband tritt gem. §211a KSVG an die Stelle der Gemeinden und stellt den FNP auf. Der FNP entfaltet nur Rechtswirksamkeit gegenüber den formell an der Planung beteiligten Stellen, d. h. er ist behördenverbindlich. Eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber dem einzelnen Bürger geht vom FNP nicht aus. Aus den Darstellungen sind daher weder Rechtsansprüche, wie etwa die Erteilung einer Baugenehmigung, noch Entschädigungsansprüche herzuleiten. Rechtsverbindliche Festsetzungen, die gegenüber jedermann bindend sind, enthalten die Bebauungspläne, die aus dem FNP zu entwickeln sind. Eine zusätzliche mittelbare Rechtswirkung kann der FNP bei bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB) entfalten.
Interaktive Planzeichnung
Landschaftsplan
Zur Regelung der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege sind auf Grundlage der Landschaftsprogramme bzw. Landschaftsrahmenpläne flächendeckend Landschaftspläne aufzustellen. Den gesetzlichen Rahmen für die Berücksichtigung landschaftsplanerischer Gesichtspunkte auf den einzelnen Planungsebenen liefern das Baugesetzbuch des Bundes (BauGB) sowie die Naturschutzgesetze des Bundes (BNatSchG) und des Saarlandes (LNatSchG).
Die Aufstellung erfolgt gem. §37 des saarländischen Naturschutzgesetz durch die Träger der Flächennutzungsplanung. Hier also durch den Regionalverband Saarbrücken als Planungsverband und somit für alle zehn Städte und Gemeinden zusammen. Der Landschaftsplan (LSP) wird für das gesamte Regionalverbandsgebiet aufgestellt.
"Zukunft Landschaft" ist der Titel des Landschaftsplans für den Regionalverband.
Der Landschaftsplan definiert unterschiedliche Zielsetzungen und beinhaltet insg. drei Handlungsprogramme, für die Gewässerrenaturierung, die Landwirtschaft und eine umweltverträgliche Landbewirtschaftung
Als Ziele sind folgende benannt:
- Renaturierung der Bäche
- Sicherung der Naherholung und Landwirtschaft
- Naherholung in einem naturnahen Wald und
- Flächenschutz
Er beinhaltet in seinem Aktionsprogramm kommunale Aktionsräume (Gewässerrenaturierung und umweltverträgliche Landbewirtschaftung) und definiert Maßnahmenbereiche für die Kulturlandschaft. Darüber hinaus enthält er Plandarstellungen, wo zukünftig noch Wald-, oder Grünflächen entwickelt werden sollten. Ebenso sind Gewässergüteziele Inhalt des Landschaftsplans.
Bestimmte Darstellungen wurden per Integration direkt in den Flächennutzungsplan übernommen und entfalten hierüber ihre Verbindlichkeit gegenüber planenden oder genehmigenden Behörden.
Der Landschaftsplan soll gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan in Zukunft die Umwelt-und Lebensqualität der 330.000 Menschen im Regionalverband Saarbrücken nachhaltig entwickeln.
Landschaft ist gleichzeitig Naturraum, Wirtschaftraum und Erholungsraum für die Bürger. Häuser bauen, Betriebe ansiedeln, Verkehrswege anlegen heißt meist Natur und Landschaft zu verbrauchen. Landschaftsplanung soll gegensteuern, Stadtentwicklung dorthin lenken, wo sie weniger Schaden an der Natur anrichtet, soll für Ausgleich sorgen, Natur und Lebensqualität erhalten und wenn möglich fördern.
Mit Aktionen und Projekten der Kulturlandschaftspflege beweisen die Städte und Gemeinden und der Regionalverband Saarbrücken, dass die Zukunft bereits begonnen hat. "Erste Schritte zur Aktion" sind im Erläuterungsbericht nachzulesen.
Der Plan zeigt ein Aktionsprogramm für die Pflege und Entwicklung von Natur- und Landschaft, gibt Auskunft zur Flächennutzung und zeigt den Flächenschutz, das sind die Schutzgebiete und –zonen, wie sie durch die Behörden festgelegt oder geplant wurden.
Rechtlich gesehen ist der Landschaftsplan für den Flächennutzungsplan ein Beitrag quasi ein Fachgutachten, das unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden soll. Über den Landschaftsplan entscheidet der Kooperationsrat beim Regionalverband Saarbrücken. Er hat 2010 den Landschaftsplan als Darstellung in den Flächennutzungsplan übernommen.
Interaktiver Landschaftsplan
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