Häusliche (Ambulante) Hilfe zur Pflege

Jeder Mensch kann durch Unfall, schwere Krankheit oder eine Alterserkrankung von heute auf morgen in die Situation kommen, dass er Pflege braucht. Dies bringt die betroffenen Menschen und ihre Familie oft in finanzielle Schwierigkeiten.

Das Sozialamt kann Sie unterstützen

  • wenn die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht ausreichen und
  • Sie die Kosten nicht selbst bezahlen können.

Diese Art der Hilfe nennt sich „Hilfe zur Pflege“.

Im Falle der Pflegebedürftigkeit möchten die meisten Menschen so lange wie möglich zu Hause leben und versorgt werden. Nach Möglichkeit unterstützen wir Sie bei diesem Wunsch.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Körperpflege)
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen (zum Beispiel Begleitung, Beaufsichtigung) und
  • Hilfen bei der Haushaltsführung (zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Einkauf).

Personen, die Pflege brauchen und

  • keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 haben
  • Pflegedauer keine 6 Monate in Anspruch nimmt (zum Beispiel kurzzeitige Krankheiten)
  • Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen
  • Leistung bei der Pflegeversicherung nicht vorgesehen ist oder  
  • nicht pflegeversichert sind.

Die Höhe der zu zahlenden Leistung an die pflegebedürftigen Person hängt ab vom:

  • persönlichen Bedarf
  • Pflegegrad
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Einkommen und Vermögen

Die Leistung kann gewährt werden als:

  • Pflegesachleistungen (Pflegegrade 2 – 5): Pflegesachleistung bedeutet, dass die Kosten für eine professionelle Pflegekraft vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse und dem Sozialamt abgerechnet werden.

oder

  • Pflegegeld: wenn der Pflegebedürftige nicht gesetzlich pflegeversichert ist und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde.

Darüber hinaus kann die pflegebedürftige Person, die Pflege durch Angehörige (Personen seines Vertrauens) selbst sicherstellen.

Ob Pflegesachleitungen oder Pflegegeld gewährt wird, überprüfen wir bei der Antragsbearbeitung.

Darüber hinaus können auch Personen ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1 Leistungen erhalten.

Hierzu müssen Sie einen Antrag ausfüllen.

Der Antrag muss

  • vollständig
  • wahrheitsgemäß ausgefüllt
  • von Ihnen selbst unterschrieben und
  • verschickt oder abgegeben werden.

Die Adresse lautet:

Sozialamt
Regionalverband Saarbrücken
Europaallee 11
66113 Saarbrücken

Wir bitten um Verständnis, dass eine Beratung nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder ) möglich ist.

Sie können den Antrag sowie die Unterlagen im Sozialamt oder auch in der Sprechstunde des Mobilen Beratungsdienstes in den Räumen der Städte- und Gemeindeverwaltungen ihres Wohnortes abgeben

Ab dem Monat in dem die hilfebedürftige Person selbst einen Antrag stellt.