Finanzanlagenvermittlung - § 34f Gewerbeordnung (GewO)

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  • Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertireben werden dürfen,
  • öffentlich angebotenen Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  • sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagenberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Erlaubnisverfahren

Örtlich zuständig für die Erlaubniserteilung gemäß § 34c GewO ist die Kreispolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich

  • die Firma, der/die Antragsteller(in) ihren Betriebssitz hat,
  • der/die Antragsteller(in) den Wohnsitz hat, im Fall dass kein Betriebssitz vorhanden ist
  • der/die Antragsteller(in) seinen ständigen Aufenthalt hat, falls Obiges nicht vorliegt.

Zuständige Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt Völklingen, der

Regionalverband Saarbrücken
-als Kreispolizeibehörde-
Schlossplatz 8-10
66119 Saarbrücken

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck "Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nich älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck "Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finantamtes
    (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
    (Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
    (Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
    Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht - dem Amtsgericht Saarbrücken - konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind.
    Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl
    • den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
    • den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
    (Im Saarland zantral beim Amtsgericht Saarbrücken, Ausßenstelle Sulzbach zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Für jeden Geschäftsführer sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9-

Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich,       dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen        Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach §   34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate    sein.

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
    (Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
    (Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
    Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht Saarbrücken – konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind.
    Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl
  • den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
  • den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
    • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
      (Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach. zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
    • Nachweis der erforderlichen Sachkunde, der die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung ausüben will, entsprechend ihrem Antrag.

    zusätzlich ist für die Juristische Person vorzulegen:

    • Gesellschaftsvertrag
    • Handelsregisterauszug (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
    • Bescheinigung einer Vermögenshaftpflichtversicherung nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff FinVermV.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Betriebssitzgemeinde (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)

    Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen

    • Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO)
    • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO)
    • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO)
    • Sachkunde (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO)

    müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

    Rechtsgrundlagen
    § 34f Gewerbeordnung - GewO - und Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV -

    Gebühren
    Allgemeine Gebühreninformationen
    Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorausbescheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe. Die Festsetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses.
    Derzeit beinhaltet der § 34f GewO drei erlaubnispflichtige Bereiche, für die einzeln oder auch in ihrer Gesamtheit Erlaubnisse erteilt werden können.

    Der Regionalverband Saarbrücken erhebt für die Bearbeitung von Anträgen gemäß § 34f GewO:
    Bearbeitungsgrundgebühr für Neuanträge von natürlichen Personen: 500,00 €
    Bearbeitungsgrundgebühr für Neuanträge von juristische Personen: 600,00 €
    Für jeden der drei Antragspunkte, jeweils 200,00 €

    Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler

    Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
    Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde (IHK) zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO

    Rechtsgrundlagen

    § 34f GewO, § 11a GewO und Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)