Unterhaltsvorschuss

Der Staat gewährt eine Geldleistung (Unterhaltsvorschuss (UV) an einen Elternteil, wenn Unterhaltsleistungen des zweiten Elternteils ausfallen.

Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?

Kinder unter 12 Jahren,

  • die bei einem Elternteil in Deutschland leben,
  • deren Elternteil nicht verheiratet, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt vom Ehepartner lebt
  • die keinen regelmäßigen oder zu geringen Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge, die geringer als der Unterhaltsvorschuss sind

Kinder über 12 Jahren, wenn

  • sie keine Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) bekommen oder
  • durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss Leistungen durch das Jobcenter (Bürgergeld) vermieden werden können oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) erhält, aber zusätzlich über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.   

Die Höhe der Leistung beträgt (ab 01.01.2025):

  • für Kinder von 0 - 5 Jahren: 232 Euro
  • für Kinder von 6 - 11 Jahren: 304 Euro
  • für Kinder von 12 - 17 Jahren: 399 Euro

Die Höhe der Leistung beträgt bis 31.12.2024:

  • für Kinder von 0 - 5 Jahren: 230 Euro
  • für Kinder von 6 - 11 Jahren: 301 Euro
  • für Kinder von 12 - 17 Jahren: 395 Euro

Was müssen Sie bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss-Leistungen beachten?

Zur Antragstellung sollten Sie beim Jugendamt persönlich vorbeikommen. Den Antrag können Sie während den Öffnungszeiten beim

Jugendamt in der Europaallee 11 in 66113 Saarbrücken stellen.

Zur Antragstellung bringen Sie bitte, soweit vorhanden, folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis
  • Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Unterhaltstitel
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder –Feststellung, falls Eltern nicht verheiratet sind
  • Nachweise über die Einkünfte wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen für das Kind

Zusätzlich bei Kindern über 12 Jahren, die Geld vom Jobcenter (Hartz IV) erhalten:

  • vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters

 Bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich:

  • Schulbescheinigung oder nach Ende des Schulbesuchs die Einkommensnachweise

Bitte vereinbaren sie vorher telefonisch einen Termin bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin. (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes). Das erspart Wartezeit.

Team 1  
Teamleitung 0681 506 5268
A – Ald  0681 506 5168
Ale – Asr 0681 506 5546
Ass – Bd 0681 506 5271
Be – Bro 0681 506 5548
Brp – Deg 0681 506 5277
Die – Fa 0681 506 5605
Fb – Gue 0681 506 5269
Guf – Hor 0681 506 5274
Hos – Kar 0681 506 5583
Kas – Kre 0681 506 5582
   
Team 2  
Teamleitung  0681 506 5267
Krf – Mag 0681 506 5264
Mah – Mot 0681 506 5609
Mou – Pas 0681 506 5549
Pat – Reif 0681 506 5270
Reig – Schle 0681 506 5545
Schlf – Sg 0681 506 5266
Sh – Ter 0681 506 5273
Tes – Weim 0681 506 5547
Wein – Z 0681 506 5276