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Unterhaltsvorschuss
Der Staat gewährt eine Geldleistung (Unterhaltsvorschuss (UV) an einen Elternteil, wenn Unterhaltsleistungen des zweiten Elternteils ausfallen.
Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
Kinder unter 12 Jahren,
- die bei einem Elternteil in Deutschland leben,
- deren Elternteil nicht verheiratet, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt vom Ehepartner lebt
- die keinen regelmäßigen oder zu geringen Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge, die geringer als der Unterhaltsvorschuss sind
Kinder über 12 Jahren, wenn
- sie keine Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) bekommen oder
- durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss Leistungen durch das Jobcenter (Bürgergeld) vermieden werden können oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) erhält, aber zusätzlich über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.
Die Höhe der Leistung beträgt (ab 01.01.2025):
- für Kinder von 0 - 5 Jahren: 232 Euro
- für Kinder von 6 - 11 Jahren: 304 Euro
- für Kinder von 12 - 17 Jahren: 399 Euro
Die Höhe der Leistung beträgt bis 31.12.2024:
- für Kinder von 0 - 5 Jahren: 230 Euro
- für Kinder von 6 - 11 Jahren: 301 Euro
- für Kinder von 12 - 17 Jahren: 395 Euro
Was müssen Sie bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss-Leistungen beachten?
Zur Antragstellung sollten Sie beim Jugendamt persönlich vorbeikommen. Den Antrag können Sie während den Öffnungszeiten beim
Jugendamt in der Europaallee 11 in 66113 Saarbrücken stellen.
Zur Antragstellung bringen Sie bitte, soweit vorhanden, folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis
- Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Unterhaltstitel
- Vaterschaftsanerkenntnis oder –Feststellung, falls Eltern nicht verheiratet sind
- Nachweise über die Einkünfte wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen für das Kind
Zusätzlich bei Kindern über 12 Jahren, die Geld vom Jobcenter (Hartz IV) erhalten:
- vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
Bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich:
- Schulbescheinigung oder nach Ende des Schulbesuchs die Einkommensnachweise
Bitte vereinbaren sie vorher telefonisch einen Termin bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin. (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes). Das erspart Wartezeit.
Team 1 | ||
Teamleitung | 0681 506 5268 | |
A – Ald | 0681 506 5168 | |
Ale – Asr | 0681 506 5546 | |
Ass – Bd | 0681 506 5271 | |
Be – Bro | 0681 506 5548 | |
Brp – Deg | 0681 506 5277 | |
Die – Fa | 0681 506 5605 | |
Fb – Gue | 0681 506 5269 | |
Guf – Hor | 0681 506 5274 | |
Hos – Kar | 0681 506 5583 | |
Kas – Kre | 0681 506 5582 | |
Team 2 | ||
Teamleitung | 0681 506 5267 | |
Krf – Mag | 0681 506 5264 | |
Mah – Mot | 0681 506 5609 | |
Mou – Pas | 0681 506 5549 | |
Pat – Reif | 0681 506 5270 | |
Reig – Schle | 0681 506 5545 | |
Schlf – Sg | 0681 506 5266 | |
Sh – Ter | 0681 506 5273 | |
Tes – Weim | 0681 506 5547 | |
Wein – Z | 0681 506 5276 |
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