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Informationen für Betreiber
Seit Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) ist der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erlaubnispflichtig. Gem. § 2 Abs. 3 betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, in dem er:
- eine Prostitutionsstätte betreibt
- ein Prostitutionsfahrzeug bereit stellt
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
(Bei der Wohnungsprostitution ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Absatz 3 ProstSchG betrieben wird)
Die zuständige Behörde im Saarland für die Entgegennahme von Erlaubnisanträgen nach § 12 ProstSchG ist der Regionalverband Saarbrücken. Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich über das gesamte Landesgebiet.
Anträge sind beim Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken, Stengelstr. 10-12, 66117 Saarbrücken zu stellen.
Informationen zum Erlaubnisantrag
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, benötigt gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Im Saarland liegt die Zuständigkeit für das gesamte Landesgebiet beim Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken
- gemäß § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 16.01.2018 ist Prostitution in Gemeinden bis 30.000 Einwohner verboten
- gemäß § 3 der Verordnung sind Gemeinden mit über 30.000 Einwohnern ermächtigt, für Teile ihres Gebietes die Ausübung der Prostitution durch Verordnung zu verbieten.
- Wer ein Prostitutionsgewerbe eröffnen will sollte sich daher vorab bei der zuständigen Gemeinde informieren, ob die geplante Anschrift eventuell in einem Sperrgebiet liegt.
- Volljährigkeit
Die antragstellende Person sowie evtl. Stellvertreter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. - Persönliche Zuverlässigkeit
Um sicher zu stellen, dass die Zuverlässigkeit der antragstellenden Personen gegeben ist, ist die zuständige Behörde berechtigt, Erkundigungen über diese einzuholen. Dazu gehört u.a. eine Stellungnahme der für den Wohnort des Antragstellers, der Antragstellerin zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes. Weiterhin werden Führungszeugnisse für Behörden und Gewerbezentralregisterauszüge sowie Bescheinigungen in Steuersachen mit einbezogen. - Mindestanforderungen gem. § 18 ProstSchG
Es muss gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume- von außen nicht einsehbar sein
- über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen
- die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können
- nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind
- Die Prostitutionsstätten müssen außerdem
- über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen
- über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
- über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und Beschäftigten verfügen
Folgende Unterlagen werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens benötigt:
Erlaubnisantrag
Betriebskonzept
Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu bechreiben (§ 16 ProstSchG)
Hierzu gehört zum Beispiel die Darlegung der
- Typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft
- Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
- unter 18 Jahre alt sind
- als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenahlens durch Dritte zur Aufnahme oder Forstsetzung der Prostitution gebracht werden
- Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
- sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
- Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
- Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden
Personaldokument
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- ggfls. Aufenthaltstitel (bei nicht-EU-BürgerInnen)
Grundriss
Mietvertrag/ Eigentumsnachweis
- Kopie Mietvertrag oder Kaufvertrag für die genutzten Gebäude, Räume
Führungszeugnis
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden (Belegart 0)
- nicht älter als 3 Monat
Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9), zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers
Gewerbezentralregisterauszug juristische Person
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Die Auskunft ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde zu beantragen
Bescheinigung in Steuersachen
- zu beantragen beim Finanzamt des Steuerpflichtigen
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- (zentrales Vollstreckungsportal)
Aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- bei juristischen Personen
Gesellschaftervertrag
- sofern privatrechtliche Gesellschaft
Gewerbeanmeldung
Soll ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben werden, muss für diese eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt
Antrag Stellvertretererlaubnis
Personaldokument
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- ggfls. Aufenthaltstitel (bei nicht-EU-BürgerInnen)
Führungszeugnis
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden (Belegart 0),
- nicht älter als 3 Monat
Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9), zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers
Bescheinigung in Steuersachen
- zu beantragen beim Finanzamt des Steuerpflichtigen
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