Honorar-Finanzanlagenberater § 34h Gewerbeordnung (GewO)

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nr. 1,2 oder 3 GewO, zu

  1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 34h GewO.

Erlaubnisverfahren

Örtlich zuständig für die Erlaubniserteilung gemäß § 34h GewO ist die Kreispolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich

  • die Firma, der/die Antragsteller(in) ihren Betriebssitz hat,
  • der/die Antragsteller(in) den Wohnsitz hat, im Fall dass kein Betriebssitz vorhanden ist
  • der/die Antragsteller(in) seinen ständigen Aufenthalt hat, falls Obiges nicht vorliegt.

Zuständige Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt Völklingen, der

Regionalverband Saarbrücken
- als Kreispolizeibehörde -
Schlossplatz 8-10
66119 Saarbrücken

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9- 
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde (Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO) (Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.) Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht Saarbrücken – konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind. Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl
    • den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
    • den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
    (Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach. zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  • Bescheinigung einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die natürliche Person sowie für Personengesellschaften, in denen sie tätig sind, nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff FinVermV.
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Für jeden Geschäftsführer sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich,     dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach §   34h Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde (Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)(Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.) Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht Saarbrücken – konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind. Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl
    • den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
    • den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
    (Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach. zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde, der die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung ausüben will, entsprechend ihrem Antrag.

zusätzlich ist für die Juristische Person vorzulegen:

  • Gesellschaftsvertrag
  • Handelsregisterauszug (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
  • Bescheinigung einer Vermögenshaftpflichtversicherung nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff FinVermV.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen

  • Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO),
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO),
  • Sachkunde (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO),

müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

Wird die Erlaubnis unter Vorlage einer gültigen Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO beantragt, so erfolgt keine Überprüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde (§ 34h Absatz 1 Satz 5 GewO).

 

Gemäß § 34h Abs. 1 Satz 6 GewO erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO, die erteilte Erlaubnis nach § 34f GewO ersatzlos.

§ 34h Gewerbeordnung - GewO - und Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV –

Allgemeine Gebühreninformationen

Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorausbescheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe. Die Festsetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses. Derzeit beinhaltet der § 34h GewO drei erlaubnispflichtige Bereiche, für die einzeln oder auch in ihrer Gesamtheit Erlaubnisse erteilt werden können.

Der Regionalverband Saarbrücken erhebt für die Bearbeitung von Anträgen gemäß § 34h GewO:

Bearbeitungsgrundgebühr für Neuanträge von natürlichen Personen: 500,00 €
Bearbeitungsgrundgebühr für Neuanträge von juristische Personen: 600,00 €
Für jeden der drei Antragspunkte, jeweils 200,00 €
Bearbeitungsgebühr für Anträge unter Vorlage einer gültigen Erlaubnis gemäß § 34f GewO: Für jeden der drei Antragspunkte, jeweils 100,00 €

Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister als Honorar-Finanzanlagenberater

Gewerbetreibende nach § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 34f Abs. 5 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gewerbetreibende nach § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 34f Abs. 6 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde (IHK) zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnisurkunde nach § 34h GewO

Rechtsgrundlagen
§ 34h GewO, § 11a GewO und Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)