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Vormundschaft
Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, kann das Jugendamt vom Familiengericht zum gesetzlichen Vertreter (Amtsvormund) bestimmt werden.
Vormundschaften und Pflegschaften
Für Kinder und Jugendliche tragen in der Regel die Eltern oder ein Elternteil die Verantwortung (Sorge).
Unter bestimmten Voraussetzungen können oder dürfen die Eltern diese Aufgaben nicht mehr ausüben. Sie werden daher durch ein Gericht auf einen Vormund übertragen.
Für den Fall, dass kein geeigneter Vormund bestimmt werden kann, überträgt das Gericht die Vormundschaft auf das Jugendamt.
Das Jugendamt wiederum überträgt die benannten Aufgaben einem seiner Mitarbeiter. Diese sorgen dafür, dass die Interessen der anvertrauten Kinder zu deren Wohl und in persönlichen Beziehungen wahrgenommen werden.
Die Vormundschaft über Minderjährige beinhaltet also deren gesetzliche Vertretung und die Ausübung der Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wie z.B.
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Regelung des Umgangs
- Verwaltung des Vermögens
Werden durch einen Gerichtsbeschluss nur Teile der elterlichen Sorge entzogen (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung), werden diese auf einen Pfleger übertragen (Pflegschaft).
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