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Heilpraktikerwesen
Die Kreispolizeibehörde des Regionalverbandes Saarbrücken erteilt für Einwohner des Saarlandes sowie EU-Ausländer die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
- als Heilpraktiker/-in
- als Heilpraktiker/-in eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
- als Heilpraktiker/-in eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
- als Heilpraktiker/-in eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie
Die örtliche Zuständigkeit für Einwohner anderer Bundesländer kann auch dann begründet werden, wenn die antragstellende Person konkrete Nachweise darüber vorlegt, dass sie im Saarland ihre Tätigkeit als Heilpraktiker/in ausüben will oder wenn sie ihre Niederlassungsabsicht auf andere Weise glaubhaft macht. Eine bloße Absichtserklärung, dass der/die Antragsteller/in im Saarland die Heilkunde ausüben will, reicht nicht aus.
31. Dezember für das jeweilige Frühjahr und
30. Juni für den jeweiligen Herbst
Der Antrag muss bis zu den oben genannten Terminen vollständig mit allen Anlagen der Erlaubnisbehörde vorliegen.
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Antragsstellung ist die Vollendung des 25. Lebensjahres
- Antrag
Der Antrag kann wahlweise formlos, schriftlich oder mit dem in der Anlage beigefügten Formblatt, beim Regionalverband Saarbrücken eingereicht werden. - Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis - Belegart O
Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
Als Verwendungszweck sollte "Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis" angegeben werden. - Attest des Hausarztes im Original, über die gesundheitliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, das nicht älter als drei Monate sein darf.
- Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Schule (Haupt- oder Realschule, Gymnasium); (Original oder beglaubigte Kopie)
- Bei Personen mit erstem Wohnsitz außerhalb des Saarlandes: Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Diplom bzw. Master-Urkunde in Psychologie incl. Zeugnis (Original oder beglaubigte Kopie)
- Nachweis über Aus- und Fortbildung bzw. Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie
- Erklärung des Antragstellers/Antragstellerin, dass sie sich ausschließlich im Bereich des Psychotherapie heilkundlich betätigen wird.
- Erlaubnisurkunde als Physiotherapeut/-in (Original oder beglaubigte Kopie)
- Nachweis über Aus- und Fortbildung bzw. Tätigkeiten im Bereich der Physiotherapie
- Erklärung des Antragsstellers / der Antragstellerin, dass er/sie sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie betätigen wird.
- Erlaubnisurkunde als Podologe/Podologin (Original oder beglaubigte Kopie)
- Nachweis über Aus- und Fortbildung bzw. Tätigkeiten im Bereich der Podologie
- Erklärung des Antragsstellers / der Antragstellerin, dass er/sie sich ausschließlich im Bereich der Podologie betätigen wird.
Die Verwaltungsgebühr beträgt i.d.R. 130,00 €, wobei 98,00 € vorab erhoben werden.
Für die Überprüfung der Fachkenntnis erhebt das Gesundheitsamt eine Gebühr von 203,00 € für den schriftlichen Teil und 134,00 € zzgl. der Kosten für die Beisitzer für den mündlichen Teil.
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