Hygiene in und außerhalb von Einrichtungen

Das Gesundheitsamt führt in regelmäßigen Abständen Begehungen und Hygienekontrollen durch und klärt zum Thema Infektionshygiene auf.

So beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Gesundheitsschutz beispielsweise Betroffene über Möglichkeiten zur Bekämpfung von Schädlingen, die Krankheitserreger übertragen können.

Die infektionshygienische Überwachung der Krankenhäuser durch das Gesundheitsamt gilt vor allem der allgemeinen Hygiene im Krankenhaus und dem Auftreten von im Krankenhaus erworbenen Infektionen. In medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen geben Sie zudem auch Stellungnahmen zu Zulassung, Bau und Änderungen ab. Auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten unterliegen der hygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes. Die Hygiene in zum Beispiel Kindertageseinrichtungen und Schulen ist besonders wichtig, da die Kinder in diesen Stätten viel körperlichen Kontakt haben und sich Krankheiten schnell verbreiten können.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes führen in regelmäßigen Abständen Begehungen in Alten-und Pflegeheimen durch. Hierbei wird auf die Einhaltung der Infektionshygiene geachtet. Ebenso steht es den Einrichtungen als Berater für eine Vielzahl von Fragen zur Verfügung. Auch Einrichtungen der Gesundheits- und Schönheitspflege (z. B. Fußpfleger, Friseure, Tätowierer oder Kosmetikunternehmen), bei deren Tätigkeiten Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt überwacht werden. Weiterhin werden die hygienischen Verhältnisse im Friedhofswesen und Krematorien überwacht.

Die Abteilung Gesundheitsschutz führt gemeinsam mit den Ortspolizeibehörden orientierende Befallsfeststellungen durch und berät Betroffene über Möglichkeiten zur Bekämpfung der festgestellten Tiere. Es handelt sich hierbei oft um einen Befall durch Ratten, Schaben (Kakerlaken), Mäuse, seltener Pharaoameisen. Diese Tiere sind dafür bekannt, dass sie Krankheitserreger – oft über den Umweg Lebensmittel – übertragen können.

Das Gesundheitsamt führt in regelmäßigen Abständen Begehungen in Alten- und Pflegeheimen durch. Hierbei wird auf die Einhaltung der Infektionshygiene geachtet. Ebenso steht es den Einrichtungen als Berater für eine Vielzahl von Fragen zur Verfügung.

Das durchschnittliche Alter von Heimbewohnern steigt zusammen mit der Rate an chronisch Kranken, Dementen und Schwerst-Pflegebedürftigen ständig an. Die generell kürzere Verweildauer in den Krankenhäusern führt zur Aufnahme von Personen deren Weiterbehandlung in Heimen erfolgen muss. Auch die Zahl derjenigen Menschen, die zu Hause mit Unterstützung durch ambulante Dienste gepflegt werden müssen, nimmt kontinuierlich zu.

Die Erarbeitung und Durchsetzung von Hygienestandards gewinnt somit auch in den stationären Einrichtungen der Alten- und Pflegehilfe sowie bei den ambulanten Pflegediensten zunehmend an Bedeutung.

Das Gesundheitsamt berät im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die Heime und gibt Hilfestellung bei der hygienischen Beurteilung von Neu- und Umbauvorhaben sowie der pflegerischen und technischen Betriebsabläufe.

Weiterführende Infos zur Infektionsprävention in Heimen finden Sie auf der Seite des RKI.

Unter Einrichtungen der Gesundheits- und Schönheitspflege werden im Sinne der saarländischen Hygieneverordnung Fußpfleger, Friseure, Tätowierer, Piercer und vergleichbare Dienstleister – zum Beispiel Kosmetikunternehmen – verstanden, bei deren Tätigkeiten Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. Diese Einrichtungen können durch das Gesundheitsamt überwacht werden.

Anforderungen der Hygiene beim Tätowieren und Piercen

Auf Grund Ihrer Tätigkeit unterliegen Tattoo- und Piercingstudios der Hygiene-Verordnung. Dieses Merkblatt soll die Anwendung der Hygiene-Verordnung auf die Tätigkeit des Tätowierens und des Piercens erläutern und dazu dienen, dass durch Hygienemängel verursachte Gesundheitsschäden weitgehend verhindert werden. Beim Tätowieren und Piercen werden Wunden verursacht, aus denen Blut und Serum austreten kann. Bereits kleinste, mit dem bloßen Auge oft nicht erkennbare Blut- oder Serumtröpfchen können bei Infizierten große Mengen gefährlicher Krankheitserreger (z. B. Viren, die Aids oder Gelbsucht verursachen) enthalten. Durch geeignete Desinfektions- bzw. Sterilisationsverfahren und hygienisch korrektes Verhalten beim Arbeiten lässt sich das Risiko einer Übertragung.

weitere Informationen finden Sie in folgendem Merkblatt

Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten, aber auch Kindertagesstätten, -horte, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen unterliegen der hygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes.

Die Hygiene in zum Beispiel Kindertageseinrichtungen und Schulen ist besonders wichtig, da die Kinder in diesen Stätten viel körperlichen Kontakt haben und sich Krankheiten schnell verbreiten können. Wir überwachen hier insbesondere die baulichen Gegebenheiten wie zum Beispiel sanitäre Anlagen, Turnhallen oder Schulbäder hauptsächlich in hygienischer Hinsicht und beraten beim Auftreten von infektiösen Erkrankungen.

Weiterführende Infos

Infektionsschutzgesetz

Die infektionshygienische Überwachung der Krankenhäuser durch das Gesundheitsamt gilt vor allem der allgemeinen Hygiene im Krankenhaus und dem Auftreten von im Krankenhaus erworbenen Infektionen. Dazu gehört die Beratung zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen.

Die Einhaltung hygienischer Verhaltensweisen hilft der Vorbeugung von sogenannten Krankenhausinfektionen. Das sind Krankheiten, die im Krankenhaus

  • einerseits durch Keime über das Personal, Besucher, Mitpatienten direkt oder
  • über Gegenstände auf Patienten übertragen werden können,
  • andererseits durch Keime, die die Patienten selbst an bzw. in ihrem Körper tragen, verursacht werden.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die in den Krankenhäusern auftretenden Infektionen registriert, aufgezeichnet und in den Kliniken bewertet werden. Nur "vor Ort" können Krankenhausinfektionen sofort erkannt und Infektionswege unterbrochen werden. Insofern ist das Hygienefachpersonal in den Krankenhäusern ein wichtiger Ansprechpartner für das Gesundheitsamt, welches sich dabei auch als beratende Institution versteht.

Das Gesundheitsamt besichtigt mindestens einmal im Jahr alle Krankenhäuser und anderen medizinischen Einrichtungen im Regionalverband Saarbrücken. Zusätzliche Kontrollen und Prüfungen werden bei Beschwerden und Hinweisen über mangelnde Hygiene durchgeführt.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung Gesundheitsschutz führen Begehungen und Prüfungen aufgrund von Beschwerden, stichprobenartige Hygienekontrollen und Stellungnahmen zu Zulassung, Bau und Änderungen in Praxen für ambulantes Operieren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen u. ä. Einrichtungen durch.

Die Einrichtungen werden hierbei infektionshygienisch überwacht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Gesundheitsschutz sind jederzeit Ansprechpartner und beraten in Fragen der Praxishygiene.

Ziel ist es, einen hohen hygienischen Standard zu etablieren. Durch die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes müssen medizinische Einrichtungen u. a. in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Infektionshygiene festlegen. Dies soll sicherstellen, dass alle mit der Praxishygiene notwendigen Maßnahmen schriftlich fixiert und somit jederzeit standardisiert umgesetzt werden.

Im Rahmen der Überwachung und Beratung erfolgt eine Ortsbesichtigung. Hierbei werden insbesondere die durch den Betreiber festgelegten Hygienestandards kontrolliert. Unterlagen werden im Hinblick auf hygienische Anforderungen bewertet. Die Überwachung soll die frühzeitige Erkennung von Infektionsrisiken ermöglichen und die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten beim Menschen verhindern.

Das Gesundheitsamt überwacht die hygienischen Verhältnisse in Leichenhallen und Krematorien, sowie bei Aufbahrung oder Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettung, nachträglicher Feuerbestattung oder Überführung.

Zuständige Behörde für die Neuanlage, Erweiterung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen ist das saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien.

War die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, werden durch das Gesundheitsamt die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorgeschlagen.

Die Ruhezeit auf den einzelnen Friedhöfen wird durch den Friedhofsträger im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt und richtet sich nach der Verwesungsdauer der Leiche.

Jeder Friedhofsträger regelt durch eine Satzung Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofes und dessen Einrichtungen. Die Satzung kann beim jeweiligen Friedhofsträger eingesehen werden.

weitere Infos: Saarländisches Bestattungsrecht