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Kleinanlegerschutzgesetz - Partiarische Darlehen/Nachrangdarlehen § 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO)
Seit dem 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. In diesem Gesetz sind u.a. Neuregelungen für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen getroffen worden.
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 wurde das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) um partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (sog. Direktinvestments), erweitert. Bislang war für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO erforderlich, die Vermittlung von Direktinvestments konnte bisher ohne gewerberechtliche Erlaubnis erfolgen. Künftig ist die Vermittlung dieser Produkte nur noch mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO möglich.
Gewerbetreibende, die am 10.07.2015 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln dürfen und diese Tätigkeiten nach dem 10.07.2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 01.01.2016 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GewO zu beantragen. Bei Vorlage der entsprechenden Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und der Vorlage eines Nachweises der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung, erfolgt keine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Die Erlaubnisse werden jedoch nur auf § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr.3 GewO, beschränkt auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen, erteilt. Der Nachweis der Sachkunde muss hingegen bis spätestens 1. Juli 2016 erfolgen.
Für Erlaubnisinhaber, die aufgrund der Vorlage der Sachkunde, bereits im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GewO sind, ändert sich nichts.
Erlaubnisverfahren
Örtlich zuständig für die Erlaubniserteilung gemäß § 34h GewO ist die Kreispolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
- die Firma, der/die Antragsteller(in) ihren Betriebssitz hat,
- der/die Antragsteller(in) den Wohnsitz hat, im Fall dass kein Betriebssitz vorhanden ist
- der/die Antragsteller(in) seinen ständigen Aufenthalt hat, falls Obiges nicht vorliegt.
Zuständige Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt Völklingen, der
Regionalverband Saarbrücken
- als Kreispolizeibehörde -
Schlossplatz 8 - 10
66119 Saarbrücken
Vereinfachtes Verfahren (Antragstellung bis spätestens 01.01.2016):
Im vereinfachten Verfahren sind gemäß § 157 Abs. 5 GewO folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültige Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, Ausstellungsdatum bis 10.07.2015
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Bei Nichtbeantragung unter den o.a. Verausetzungen, erlischt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO, hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen, mit Ablauf des 01.01.2016 ersatzlos.
Wichtig:
Gemäß § 157 Abs. 5 Satz 6 GewO erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen, die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO, hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen ersatzlos.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9-
Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. - Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen. - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde (Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
(Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht Saarbrücken – konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind. Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl- den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
- den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
(Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach. zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.) - Bescheinigung einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die natürliche Person sowie für Personengesellschaften, in denen sie tätig sind, nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff FinVermV.
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Für jeden Geschäftsführer sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9-
Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.) - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
(Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.) - Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
(Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht Saarbrücken – konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind.
Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl- den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
- den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
(Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach. zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.) - Nachweis der erforderlichen Sachkunde für jeden gesetzlichen Vertreter, der die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung ausüben will, entsprechend ihrem Antrag.
zusätzlich ist für die Juristische Person vorzulegen:
- Gesellschaftsvertrag
- Handelsregisterauszug (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
- Bescheinigung einer Vermögenshaftpflichtversicherung nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff FinVermV.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen
- Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO)
- geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO)
- Sachkunde (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO)
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Allgemeine Gebühreninformationen
Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorausbescheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe. Die Festsetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses.
Der Regionalverband Saarbrücken erhebt für die Bearbeitung von Anträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr.3 GewO, beschränkt auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen:
Bearbeitungsgrundgebühr für Neuanträge von natürlichen Personen: 700,00 €
Bearbeitungsgebühr für Anträge unter Vorlage einer gültigen Erlaubnis gemäß § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO: 100,00 €
Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister
Gewerbetreibende nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO in Verbindung mit § 157 Abs. 5 S. 1 GewO - beschränkt auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen- sind verpflichtet, sich selbst sowie die nach § 34f Abs. 6 S. 1 GewO einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 5 und 6 registrieren zu lassen.
Das bedeutet, dass die vorgenannten Gewerbetreibenden sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen lassen müssen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde (IHK) zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Erforderliche Unterlagen
- Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO
Rechtsgrundlagen
§§ 34f GewO, 11a und 157 GewO; Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
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