Hilfen für Asylbewerber

Was sind Hilfen für Asylbewerber?

Diese Hilfen sind für ausländische Mitmenschen, die nicht genügend Geld zum Leben haben. Die genauen Voraussetzungen für die Zahlung der Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen vor Ort geprüft werden.

Wer kann Hilfen erhalten?

  • Asylbewerber
  • ausländische Mitmenschen mit Duldung (vorübergehender STOPP der Abschiebung)
  • Menschen mit bestimmten Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (bei Krieg im Heimatland)
  • ausreisepflichtige Personen

Die Hilfen umfassen vor allem die Kosten für:

  • Ernährung, Kleidung und Unterkunft
  • Taschengeld
  • Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 

Von der

  • persönlichen Situation 
  • Höhe des Einkommens
  • Höhe des Vermögens

Hierzu müssen Sie einen Antrag ausfüllen.

Diesen finden Sie hier auf unserer Internetseite.

Der Antrag muss

  • vollständig
  • wahrheitsgemäß ausgefüllt
  • von Ihnen selbst unterschrieben
  • verschickt oder
  • abgegeben werden

Die Adresse lautet: 

Sozialamt
Regionalverband Saarbrücken
Europaallee 11
66113 Saarbrücken

Wir bitten um Verständnis, dass eine Beratung nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder ) möglich ist.

Sie können den Antrag sowie die Unterlagen im Sozialamt oder auch in der Sprechstunde des Mobilen Beratungsdienstes in den Räumen der Städte- und Gemeindeverwaltungen ihres Wohnortes abgeben.

 

Sie müssen alle für die Bearbeitung notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. 

Soweit vorhanden, müssen folgende Unterlagen dem Antrag beigefügt werden:

  • Personalausweis
  • Nachweis über Aufenthaltsstatus
  • Lohn- oder Gehaltsabrechnung; der letzten 6 Monate (Einkommensnachweise)
  • Kontoauszüge (der letzten 3 Monate)
  • Aktuelle Vermögensnachweise über Sparbücher, Aktienfonds, Bausparverträge, Lebensversicherungen etc.
  • Nachweise über abgeschlossene Versicherungen (Hausrat-/Haftpflichtversicherungen)
  • Mietvertrag bzw. Unterlagen über Wohneigentum und die dafür laufenden Kosten
  • Rentenbescheid
  • Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid
  • Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
  • Schwerbehindertenausweis
  • Sozialversicherungsausweis
  • Nachweis einer Schwangerschaft, Mutterpass
  • ärztliches Attest über besonderes Essen (besonderer Ernährungsbedarf)
  • ärztliches Attest über Pflegebedürftigkeit usw.

Ab dem Monat in dem die hilfebedürftige Person selbst einen Antrag stellt. 

Sie wird immer im Voraus bezahlt, das heißt beispielsweise, für den Monat August wird das Geld spätestens am 31. Juli auf ihr Konto eingezahlt.

Um zu vermeiden, dass jemand Asylleistungen bekommt, der keinen Anspruch hat, führt das Sozialamt regelmäßigen einen Datenabgleich durch.  

Hier wird geprüft, ob dem Sozialamt alle Meldungen vorliegen wie zum Beispiel, ob jemand

  • versicherungspflichtig oder geringfügig (Minijob) arbeitet
  • Rente bekommt
  • Einkünfte wie Zinsen oder Gewinne aus Aktienanlagen (Kapitalerträgen) hat

Zusätzlich werden folgende Angaben überprüft zu:

  • Meldeanschriften
  • Wohnungsanschriften
  • dem Zeitpunkt der Ummeldung