Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gerichtlicher Weg, wie Menschen, die sehr viele Schulden haben, diese loswerden können. Es ist eine rechtliche Hilfe für Privatpersonen, die ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Umgangssprachlich wird dieses Verfahren oft Privatinsolvenz genannt.

Ablauf Verbraucherinsolvenzverfahren

Schritt 1: außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Dieser Teil ist notwendig bei der Verbraucherinsolvenz. Bevor Sie einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen können, wird versucht ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zu machen. Dafür benötigen Sie die Unterstützung einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle oder eines Anwalts.

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist ein Vorschlag, wie die Schulden zurückgezahlt werden können. Das kann zum Beispiel durch Ratenzahlungen möglich sein. Wenn die Gläubiger (also die Personen oder Firmen, denen man Geld schuldet) dem Plan zustimmen, ist der außergerichtliche Plan maßgebend. Wenn der Plan abgelehnt wird, kann ein Insolvenzantrag bei Gericht gestellt werden.

Schritt 2: Antragstellung

Die Bearbeitung des Insolvenzantrags erfolgt in der Regel während eines Termins bei der Insolvenzberatungsstelle. Die Beratungsstelle hilft dabei, das Antragsformular richtig auszufüllen.

Dann wird der Antrag bei Gericht eingereicht. Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrags. Bei Monierungen fordert es Unterlagen oder Handlungen nach.

Schritt 3: Insolvenzeröffnung und eigentliches Insolvenzverfahren

Gibt es keine Beanstandungen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und das Gericht teilt eine Insolvenzverwaltung zu. Das ist eine Anwältin oder ein Anwalt.

Die Insolvenzverwaltung tritt mit der Insolvenzschuldnerin oder dem Insolvenzschuldner in Kontakt und prüft genau die Schulden und das Vermögen der Person. Vermögen ist zum Beispiel ein Haus oder Geld auf der Bank.

Im eigentlichen Insolvenzverfahren wird das pfändbare Vermögen und Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners an die Gläubiger verteilt. Die Insolvenzverwaltung kümmert sich darum.

Pfändbar bedeutet hierbei, dass nicht das gesamte Vermögen und Einkommen verteilt wird. Insolvenzschuldner*innen dürfen einen angemessenen Hausrat wie zum Beispiel Möbelstücke, Kleidung oder Haushaltsgeräte behalten. Auch das Einkommen wird nicht vollständig verteilt. Wie viel Geld man behalten darf ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach der Pfändungstabelle.

Schritt 4: Wohlverhaltensperiode

An das eigentliche Insolvenzverfahren schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Die Insolvenzschuldner*innen müssen sich für die Restdauer des Verfahrens an strenge Regeln halten. Diese Regeln werden Obliegenheiten genannt.

Dazu gehört zum Beispiel:

  • die Ausübung einer angemessenen Berufstätigkeit oder das Bemühen um eine Arbeitsstelle
  • das Mitteilen von Veränderungen bei Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel
  • Zahlungen für den Schuldenabbau nur noch an die Insolvenzverwaltung zu leisten
  • keine unangemessenen neuen Schulden zu machen

Halten sich die Insolvenzschuldner*innen an diese Regeln, können Sie Restschuldbefreiung erlangen.

Schritt 5: Restschuldbefreiung

Hält sich die Schuldnerin oder der Schuldner an die Regeln, kann das Gericht am Ende des Verfahrens eine Restschuldbefreiung erteilen. Die Schulden, die noch vorhanden sind, müssen nicht mehr bezahlt werden.

Zur Restschuldbefreiung

Für welche Schulden gilt die Restschuldbefreiung?

Grundsätzlich gilt die Restschuldbefreiung für alle Schulden, die vor dem Antrag auf Insolvenz schon entstanden waren.

Welche Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommenen?

Schulden, die erst nach dem Insolvenzantrag entstehen, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Besondere Schulden, wie diejenigen aus einer unerlaubten Handlung, sind ebenfalls ausgenommen, wenn diese auch festgestellt ist.

Beispiel: Die Verschuldete verursacht einen Verkehrsunfall und das Gericht verurteilt sie zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Hiervon wird die Verschuldete nicht befreit.

Schufa

In der Schufa bleibt die Tatsache, dass das Insolvenzverfahren durchlaufen und abgeschlossen wurde, nach dem Ende noch weitere 6 Monate eingetragen.