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Existenzsichernde Leistungen für Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben
Am 1. Januar 2020 tritt die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft: die Eingliederungshilfe wird aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX eingefügt. Damit verbunden ist die Trennung der Fachleistung (Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt). Die bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden zu besonderen Wohnformen.
Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist der Abschluss eines Mietvertrages mit dem bisherigen Einrichtungsträger notwendig.
Für die Auszahlung der existenzsichernden Leistungen ist die Einrichtung eines eigenen Bankkontos erforderlich.
Eine Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Wohneinrichtung ist möglich, wenn die hierfür erforderliche Einverständniserklärung mit dem Antrag eingereicht wird.
Wie kann ich Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Wohnformen beantragen:
Hierzu müssen Sie einen Antrag ausfüllen
Außerdem müssen sie die Anlage 4 - besondere Wohnformen ausfüllen
Der Antrag muss
- vollständig
- wahrheitsgemäß ausgefüllt
- von Ihnen selbst oder ihrem gesetzlichen Betreuer unterschrieben
- verschickt oder
- abgegeben werden
Die Adresse lautet:
Sozialamt
Regionalverband Saarbrücken
Europaallee 11
66119 Saarbrücken
Wir bitten um Verständnis, dass eine Beratung nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich ist.
Sie können den Antrag sowie die Unterlagen im Sozialamt oder auch in der Sprechstunde des Mobilen Beratungsdienstes in den Räumen der Städte- und Gemeindeverwaltungen ihres Wohnortes abgeben.
Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?
Sie müssen alle für die Bearbeitung notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen.
Soweit vorhanden, müssen folgende Unterlagen dem Antrag beigefügt werden:
- Bestellungsurkunde oder (General-)Vollmacht
- Schwerbehindertenausweis
- Mietvertrag bzw. Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
- Lohnnachweise bei Beschäftigung in einer WfbM (Dezember Lohnzettel),
- Angaben, ob Mittagsverpflegung in der WfbM in Anspruch genommen wird
- Rentenbescheid, Bescheid über Erstbewilligung und aktuelle Rentenanpassung
- Kindergeldbescheid
- Nachweis zur Krankenversicherung
- sonstige Einkommensnachweise
- Kontoauszüge (der letzten 3 Monate)
- aktuelle Vermögensnachweise über Sparbücher, Aktienfonds, Festgeldkonten Bausparverträge, Lebens- und Sterbegeldversicherungen, etc.
- Nachweise über Bestattungsvorsorge / Sterbekasse
- Nachweise über abgeschlossene Versicherungen (Hausrat-/Haftpflichtversicherungen)
- Nachweis über Unterhaltstitel
- ärztliches Attest über z. B. besondere Kost, Pflegebedürftigkeit usw.
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