Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Pandemiebedingt wurde die Meldefrist für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

  • Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
  • Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.
  • Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Die Leitungen der Einrichtungen, die unter das Masernschutzgesetz fallen, sind dazu verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Diese Meldung erfolgt ausschließlich über das Meldeportal!

Weitere Infos sowie die Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie unter www.masernschutz.de