Bundestagswahl 2025

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Bundestagswahl am 28. September 2025 Anzeigen über die Wahlbeteiligung

Der Bundespräsident hat mit Anordnung vom 23. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271) als Termin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag den 28. September 2025 festgesetzt.

Aufgrund des § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) ergeht hiermit die Aufforderung, Kreiswahlvorschläge für die nachfolgend genannten Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025 möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis

Montag, 21. Juli 2025, 18.00 Uhr,

nach dem Muster der Anlage 13 BWO mit zwei weiteren Ausfertigungen (letztere ohne Anlagen) bei der Kreiswahlleiterin einzureichen (§ 19 des Bundeswahlgesetzes – BWahlG):

Die Kreiswahlleiterin
des Wahlkreises Nr. 296
– Saarbrücken –
Schlossplatz 1 – 15
66119 Saarbrücken

Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWahlG von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zwecke müssen diese Parteien bis spätestens

Montag, 23. Juni 2025, 18:00 Uhr,

der Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, in 65180 Wiesbaden ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben.

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.

Der Anzeige sind beizufügen:

  • die schriftliche Satzung,
  • das schriftliche Programm,
  • ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes der Partei.

Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Etwaige in der Anzeige enthaltene Mängel können nur bis zur Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss behoben werden (§ 18 Abs. 3 BWahlG und § 33 BWO).

Jeder an die zuständige Kreiswahlleiterin zu richtende Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) muss gemäß § 34 BWO folgendes enthalten:

  1. den Familiennamen, die Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers/der Bewerberin,
  2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWahlG) deren Kennwort.

Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 BWO).

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers/einer Bewerberin enthalten. Jeder Bewerber/jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWAHLG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind gemäß § 20 Abs. 2 BWahlG und § 34 Abs. 2 BWO von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Saarland keine einheitliche Landesorganisation oder keinen Landesverband, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche, dem Satz 1 des § 34 Abs. 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BWahlG können Kreiswahlvorschläge für das Saarland nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei im Saarland eine Landesliste zugelassen wird.

Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWahlG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 BWAHLG).

Andere Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 3 BWahlG) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hier haben drei Unterzeichner/Unterzeichnerinnen ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO, Abs. 4 Nr. 3 und 4 gelten entsprechend).

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§ 34 Abs. 4 BWO):

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers/ der vorzuschlagenden Bewerberin anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber/ die Bewerberin im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Abs.1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, wird anstelle seiner/ihrer Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWahlG zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
     
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
     
  3. Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er/sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er/sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen Anderen/eine Andere eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der/die Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
     
  4. Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
     
  5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

  1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers/der vorgeschlagenen Bewerberin nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er/sie seiner/ihrer Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine/ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber/Bewerberin gegeben hat,
     
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin wählbar ist,
     
  3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber/die Bewerberin aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWahlG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden. Zudem ist eine Versicherung an Eides statt des/der vorgeschlagenen Bewerbers/Bewerberin gegenüber der Kreiswahlleiterin nach dem Muster der Anlage 15 BWO beizufügen, dass er/sie nicht Mitglied einer anderen als der dem Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
     
  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/Unterzeichnerinnen (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

Für Bewerber/Bewerberinnen, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers/der Bewerberin zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen (§ 34 Abs. 7 BWO).

Saarbrücken, 09.10.2024

gez.

Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 296 – Saarbrücken
Dr. Carolin Lehberger
Leiterin der Volkshochschule und ab 1. Januar 2025 Regionalverbandsdirektorin

Veröffentlichung auf der Internetseite am 11.10.2024